HandicapFreund
  Satzung des Vereins Handicap-Freund e.V.i.G
 

Satzung des Vereins Handicap-freund e.V.i.G

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Handicap-Freund“

     

  2. Er hat seinen Sitz in c/o Knick, Ludwigsfelder Straße 22,12629 Berlin.

Und soll beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen werden.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


     

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins


 

  1. Ziel des Vereins ist es, bessere Lebensqualität der Menschen mit Behinderung

  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
     

    1. Herausgabe einer Sofortmaßnahmen ( Geld für Hilfsmittel als Hilfe)

    2. Information der Öffentlichkeit

    3. Spendensammeln bei Kinderfesten in Rahmen Veranstaltungen

    4. Aktionen für bessere Lebensqualität für Menschen mit Behinderung, durch Unterschriftensammlungen, Vertreten vor der Regierung als Sprecher aller Menschen mit Behinderung

    5. Durch Handarbeit (Genähtes, Gehäkeltes, Gestricktes, Gebasteltes, Glasgraveuren) Verkauf durch Maikis Geschenideen-Berlin

    6. Hilfestellung als Nachbarschaftshilfe (Behörden und Ämterbegleitung, Hilfestellung der Formulierung schreiben aller Art, Haushaltshilfe, Einkaufhilfe)

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft


 

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Mitgliedsbeitrag ist 2 % des Einkommens geregelt,

Ermäßigt: 3,00 € monatlich als ermäßigt gilt Rentner, AlGII Bezieher, ALGI Bezieher,

Schwerbehinderten ab 50 %.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung.


 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monate zum Schluss des letzten Monats.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

    Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft immer. Daher ist die in der Praxis in Satzungen oft anzutreffende Regelung „Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.“ entbehrlich.]

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


 

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

     

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand.

  3. Beirat


 

  • Kassenprüfer, Rechnungsprüfer, Vereinsrevision: Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung

  • Fachausschüsse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien

  • Beirat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Außenkontakten.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  2.  
  3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b. [Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.]
    c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes


h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

     

  3. 5.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

     

  4. 6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

     

  3. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

     

  4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
     

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an [konkrete Organisation], und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Berlin, dem 18.11.2013


 


 
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